1. | Name und Sitz |
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1.1 | Die Vereinigung führt den Namen „Vereinigung Saarländischer Bergingenieure e.V. im Ring Deutscher Bergingenieure e. V.. Kurzname: VSB |
1.2 | Sie hat ihren Sitz in Saarbrücken. |
2. | Zweck |
2.1 | Förderung der bergmännischen Kameradschaft. |
2.2 | Erhaltung und Pflege des bergmännischen Brauchtums. |
2.3 | Wahrung der berufsständichen Interessen. |
2.4 | Beratung der Mitglieder in beruflichen Angelegenheiten. |
2.5 | Pflege der Verbindungen zu den bergbaulichen Bildungseinrichtungen. |
2.6 | Fachliche Fortbildung. |
3. | Status |
3.1 | Die Vereinigung ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und konfessionell neutral. |
4. | Mitgliedschaft |
4.1 | Mitglieder können werden: |
4.1.1 | Absolventen der Fachhochschule für Bergbau Saarbrücken und ihrer Vorgängereinrichtungen. |
4.1.2 | Studenten der Fachhochschulen/Hochschulen für Bergbau. |
4.1.3 | Wer die Abschlußprüfung an einer anerkannten Bildungsstätte bestanden und eine Befähigung als Führungskraft im Bergbau oder in der bergbaunahen Industrie erworben hat. |
4.1.4 | Dozenten und Lehrer an höheren bergmännischen Bildungseinrichtungen. |
4.2 | Aufnahme |
4.2.1 | Aufnahmeanträge sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen. |
4.2.2 | Die Aufnahme wird schriftlich durch Aushändigung der Satzung bestätigt. |
4.2.3 | Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags kann beim erweiterten Vorstand Einspruch erhoben werden. Dieser entscheidet endgültig. |
4.3 | Übernahme von Leistungen des Ringes Deutscher Bergingenieure e.V. |
4.3.1 | Jedes Mitglied erhält die Zeitschrift „bergbau“. |
4.3.2 | Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rechtsschutz nach Satzung des Ringes Deutscher Bergingenieure e.V. |
4.4 | Ehrenmitglieder |
4.4.1 | Der geschäftsführende Vorstand kann auf Vorschlag der Hauptversammlung oder des Erweiterten Vorstands Ehrenmitglieder ernennen. |
4.4.2 | Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. |
4.5 | Erlöschen der Mitgliedschaft |
4.5.1 | Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen die Vereinigung und deren Vermögen. |
4.5.2 | Austritt ist nur zum Quartalsende möglich. Er ist mindestens 6 Wochen vorher dem Geschäftsführenden Vorstand mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. |
4.5.3 | Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch Beschluß des erweiterten Vorstandes bei – grobem Verstoß gegen die Satzung, – Rückstand von mehr als drei Vierteljahresbeiträgen. Die geschuldeten Beiträge sind nachzuzahlen. |
4.5.4 | Über eine Wiederaufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. |
5. | Mitgliedsbeiträge |
5.1 | Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. |
5.2 | Jedes Mitglied hat für die Entrichtung seiner Beiträge selbst zu sorgen. |
5.3 | Beiträge sind im voraus zu entrichten. |
6. | Organe |
Organe sind: der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Hauptversammlung. |
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7. | Geschäftsführender Vorstand |
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, den vier Beigeordneten. |
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8. | Erweiterter Vorstand |
Dem erweiterten Vorstand gehören an: | |
8.1 | der geschäftsführende Vorstand |
8.2 | der Leiter der Fachhochschule für Bergbau Saarbrücken |
8.3 | Beisitzern aus – Betriebsgruppen – Regionalgruppen – Pensionärsgruppen – den Lehrkörpern der höheren bergmännischen Bildungseinrichtungen – der Studentenschaft |
9. | Hauptversammlung |
9.1 | Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. |
9.2 | Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder. |
9.3 | Die Hauptversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. |
9.4 | Eine Hauptversammlung muß auch einberufen werden: – auf Beschluß des erweiterten Vorstandes – auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand. |
9.5 | Der Hauptversammlung obliegen: |
9.5.1 | die Wahl – des geschäftsführenden Vorstandes – der Beisitzer des erweiterten Vorstandes – der Delegierten für die Hauptversammlung des RDB – der Kassenprüfer |
9.5.2 | die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts |
9.5.3 | die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes |
9.5.4 | die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge |
9.5.5 | die Genehmigung der Satzung und deren Änderung |
9.5.6 | die Beschlußfassung über wesentliche, den Zweck der Vereinigung berührende Fragen |
9.5.7 | die Beschlußfassung über die Auflösung der Vereinigung und über die Verwendung des Vermögens |
9.6 | Die Einberufung der Hauptversammlung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor Versammlungstermin schriftlich zu erfolgen. |
9.7 | Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende. |
9.7.1 | Ist der 1. Vorsitzende verhindert übernimmt der 2. Vorsitzende die Leitung. |
9.7.2 | Bei dessen Verhinderung übernimmt der Geschäftsführer die Leitung der Versammlung. |
9.7.3 | Der jeweilige Versammlungsleiter kann die Führung der Hauptversammlung einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes mit dessen Einverständnis übertragen. |
9.8 | Über die Hauptversammlung ist vom Schriftführer -oder bei dessen Verhinderung von einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Vertreter- eine Niederschrift anzufertigen, in der alle Beschlüsse festzuhalten sind. Die Niederschrift wird vom Verfasser unterschrieben und vom 1. Vorsitzenden und Geschäftsführer gegengezeichnet. Sie bedarf der Zustimmung der nachfolgenden Hauptversammlung. |
10. | Beschlußfähigkeit |
10.1 | Die Vorstände sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte Ihrer Mitglieder anwesend sind. |
10.2 | Bei Beschlußunfähigkeit ist eine neue Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung ist ungeachtet der Anzahl der Teilnehmer beschlußfähig. |
10.3 | Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. |
10.3.1 | Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von mindestens zweidrittel der anwesenden Mitglieder. |
10.3.2 | Für den Beschluß der Auflösung der Vereinigung ist die Zustimmung von mindestens zweidrittel der Mitglieder erforderlich. |
10.4 | Zu Beschlüssen beider Vorstände und der Hauptversammlung über laufende Angelegenheiten ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
11. | Wahlen und Amtsdauer |
11.1 | Jedes Mitglied ist wählbar. |
11.2 | Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand finden jährlich statt. Es werden im jährlichen Wechsel gewählt: – 1. Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister, 1. und 4. Beigeordneter – 2. Vorsitzender, Geschäftsführer, 2. und 3. Beigeordneter |
11.3 | Die Wahlen zum erweiterten Vorstand zu 8.3 finden alle zwei Jahre statt. Ergänzungswahlen sind möglich. |
11.4 | Die Mitglieder der Vorstände werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. |
11.5 | Wiederwahl ist möglich. |
12. | Geschäftsführung |
12.1 | Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte im Rahmen der Satzung, der Geschäfts- und Wahlordnung und der Beschlüsse der Hauptversammlung und des erweiterten Vorstandes. |
12.1.1 | Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende. |
12.1.2 | Ist er verhindert übernimmt der 2. Vorsitzende die Leitung. |
12.1.3 | Bei dessen Verhinderung übernimmt der Geschäftsführer die Leitung der Versammlung. |
12.1.4 | Der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten gemeinsam die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. |
12.1.5 | Der geschäftsführende Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. |
12.2 | Dem erweiterten Vorstand obliegen die Verwaltung des Vermögens der Vereinigung, sowie die Regelung der Angelegenheiten der Mitglieder und Gruppen nach 8.3. |
12.2.1 | Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende. |
12.2.2 | Ist er verhindert übernimmt der 2. Vorsitzende die Leitung. |
12.2.3 | Bei dessen Verhinderung übernimmt der Geschäftsführer die Leitung. |
12.2.4 | Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal je Halbjahr zusammen. |
13. | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |