Satzung

1. Name und Sitz
1.1 Die Vereinigung führt den Namen „Vereinigung Saarländischer Bergingenieure e.V. im Ring Deutscher Bergingenieure e. V.. Kurzname: VSB
1.2 Sie hat ihren Sitz in Saarbrücken.
2. Zweck
2.1 Förderung der bergmännischen Kameradschaft.
2.2 Erhaltung und Pflege des bergmännischen Brauchtums.
2.3 Wahrung der berufsständichen Interessen.
2.4 Beratung der Mitglieder in beruflichen Angelegenheiten.
2.5 Pflege der Verbindungen zu den bergbaulichen Bildungseinrichtungen.
2.6 Fachliche Fortbildung.
3. Status
3.1 Die Vereinigung ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und konfessionell neutral.
4. Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder können werden:
4.1.1 Absolventen der Fachhochschule für Bergbau Saarbrücken und ihrer Vorgängereinrichtungen.
4.1.2 Studenten der Fachhochschulen/Hochschulen für Bergbau.
4.1.3 Wer die Abschlußprüfung an einer anerkannten Bildungsstätte bestanden und eine Befähigung als Führungskraft im Bergbau oder in der bergbaunahen Industrie erworben hat.
4.1.4 Dozenten und Lehrer an höheren bergmännischen Bildungseinrichtungen.
4.2 Aufnahme
4.2.1 Aufnahmeanträge sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen.
4.2.2 Die Aufnahme wird schriftlich durch Aushändigung der Satzung bestätigt.
4.2.3 Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags kann beim erweiterten Vorstand Einspruch erhoben werden. Dieser entscheidet endgültig.
4.3 Übernahme von Leistungen des Ringes Deutscher Bergingenieure e.V.
4.3.1 Jedes Mitglied erhält die Zeitschrift „bergbau“.
4.3.2 Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rechtsschutz nach Satzung des Ringes Deutscher Bergingenieure e.V.
4.4 Ehrenmitglieder
4.4.1 Der geschäftsführende Vorstand kann auf Vorschlag der Hauptversammlung oder des Erweiterten Vorstands Ehrenmitglieder ernennen.
4.4.2 Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
4.5 Erlöschen der Mitgliedschaft
4.5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen die Vereinigung und deren Vermögen.
4.5.2 Austritt ist nur zum Quartalsende möglich. Er ist mindestens 6 Wochen vorher dem Geschäftsführenden Vorstand mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
4.5.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch Beschluß des erweiterten Vorstandes bei
– grobem Verstoß gegen die Satzung,
– Rückstand von mehr als drei Vierteljahresbeiträgen.
Die geschuldeten Beiträge sind nachzuzahlen.
4.5.4 Über eine Wiederaufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.
5. Mitgliedsbeiträge
5.1 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
5.2 Jedes Mitglied hat für die Entrichtung seiner Beiträge selbst zu sorgen.
5.3 Beiträge sind im voraus zu entrichten.
6. Organe
Organe sind:
der geschäftsführende Vorstand,
der erweiterte Vorstand,
die Hauptversammlung.
7. Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer,
dem Schriftführer,
dem Schatzmeister,
den vier Beigeordneten.
8. Erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
8.1 der geschäftsführende Vorstand
8.2 der Leiter der Fachhochschule für Bergbau Saarbrücken
8.3 Beisitzern aus
– Betriebsgruppen
– Regionalgruppen
– Pensionärsgruppen
– den Lehrkörpern der höheren bergmännischen Bildungseinrichtungen
– der Studentenschaft
9. Hauptversammlung
9.1 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung.
9.2 Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
9.3 Die Hauptversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen.
9.4 Eine Hauptversammlung muß auch einberufen werden:
– auf Beschluß des erweiterten Vorstandes
– auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand.
9.5 Der Hauptversammlung obliegen:
9.5.1 die Wahl
– des geschäftsführenden Vorstandes
– der Beisitzer des erweiterten Vorstandes
– der Delegierten für die Hauptversammlung des RDB
– der Kassenprüfer
9.5.2 die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
9.5.3 die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
9.5.4 die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
9.5.5 die Genehmigung der Satzung und deren Änderung
9.5.6 die Beschlußfassung über wesentliche, den Zweck der Vereinigung berührende Fragen
9.5.7 die Beschlußfassung über die Auflösung der Vereinigung und über die Verwendung des Vermögens
9.6 Die Einberufung der Hauptversammlung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor Versammlungstermin schriftlich zu erfolgen.
9.7 Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende.
9.7.1 Ist der 1. Vorsitzende verhindert übernimmt der 2. Vorsitzende die Leitung.
9.7.2 Bei dessen Verhinderung übernimmt der Geschäftsführer die Leitung der Versammlung.
9.7.3 Der jeweilige Versammlungsleiter kann die Führung der Hauptversammlung einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes mit dessen Einverständnis übertragen.
9.8 Über die Hauptversammlung ist vom Schriftführer -oder bei dessen Verhinderung von einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Vertreter- eine Niederschrift anzufertigen, in der alle Beschlüsse festzuhalten sind. Die Niederschrift wird vom Verfasser unterschrieben und vom 1. Vorsitzenden und Geschäftsführer gegengezeichnet. Sie bedarf der Zustimmung der nachfolgenden Hauptversammlung.
10. Beschlußfähigkeit
10.1 Die Vorstände sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte Ihrer Mitglieder anwesend sind.
10.2 Bei Beschlußunfähigkeit ist eine neue Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung ist ungeachtet der Anzahl der Teilnehmer beschlußfähig.
10.3 Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
10.3.1 Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von mindestens zweidrittel der anwesenden Mitglieder.
10.3.2 Für den Beschluß der Auflösung der Vereinigung ist die Zustimmung von mindestens zweidrittel der Mitglieder erforderlich.
10.4 Zu Beschlüssen beider Vorstände und der Hauptversammlung über laufende Angelegenheiten ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
11. Wahlen und Amtsdauer
11.1 Jedes Mitglied ist wählbar.
11.2 Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand finden jährlich statt.
Es werden im jährlichen Wechsel gewählt:
– 1. Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister, 1. und 4. Beigeordneter
– 2. Vorsitzender, Geschäftsführer, 2. und 3. Beigeordneter
11.3 Die Wahlen zum erweiterten Vorstand zu 8.3 finden alle zwei Jahre statt. Ergänzungswahlen sind möglich.
11.4 Die Mitglieder der Vorstände werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
11.5 Wiederwahl ist möglich.
12. Geschäftsführung
12.1 Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte im Rahmen der Satzung, der Geschäfts- und Wahlordnung und der Beschlüsse der Hauptversammlung und des erweiterten Vorstandes.
12.1.1 Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende.
12.1.2 Ist er verhindert übernimmt der 2. Vorsitzende die Leitung.
12.1.3 Bei dessen Verhinderung übernimmt der Geschäftsführer die Leitung der Versammlung.
12.1.4 Der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten gemeinsam die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB.
12.1.5 Der geschäftsführende Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zusammen.
12.2 Dem erweiterten Vorstand obliegen die Verwaltung des Vermögens der Vereinigung, sowie die Regelung der Angelegenheiten der Mitglieder und Gruppen nach 8.3.
12.2.1 Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende.
12.2.2 Ist er verhindert übernimmt der 2. Vorsitzende die Leitung.
12.2.3 Bei dessen Verhinderung übernimmt der Geschäftsführer die Leitung.
12.2.4 Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal je Halbjahr zusammen.
13. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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